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Maßnahmen zur Anerkennung und zum Schutz berühmter Marken in Wuhan

Veröffentlichkeitsdatum:

2010-09-14 11:16


Artikel 1 soll die Identifizierung und den Schutz der berühmten Marken von Wuhan (einschließlich Warenmarken, Dienstleistungsmarken, Kollektivmarken und Zertifizierungsmarken, die gleichen unten) regeln und die legitimen Rechte und Interessen von Markeninhabern, Benutzern und Verbrauchern schützen Markengesetz der Volksrepublik China und andere relevante Gesetze und Vorschriften und im Lichte der tatsächlichen Situation dieser Stadt diese Maßnahmen formulieren.

Artikel 2 Die berühmte Marke Wuhan (im Folgenden als berühmte Marke der Stadt bezeichnet), wie sie in diesen Maßnahmen erwähnt wird, bezieht sich auf die eingetragene Marke, die auf dem Markt dieser Stadt ein relativ hohes Ansehen genießt, der relevanten Öffentlichkeit gut bekannt und anerkannt ist in Übereinstimmung mit diesen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen gelten für die Identifizierung und den Schutz berühmter Markenzeichen in der Stadt.

Artikel 3 Die Identifizierung und der Schutz berühmter Markenzeichen in der Stadt erfolgen nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit, Offenheit, Fairness und Unparteilichkeit.

Artikel 4 Die städtische Verwaltung für Industrie und Handel ist für die Identifizierung und den Schutz der berühmten städtischen Markenzeichen zuständig.

Die Kommunalentwicklung und -reform, Finanzen, Steuern, staatliche Vermögensverwaltung, Qualitäts- und technische Aufsicht, Industrie, Handel, Landwirtschaft und andere relevante Abteilungen leisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gute Arbeit bei der Identifizierung und dem Schutz der berühmte Markenzeichen der Stadt.

Artikel 5 Die Kennzeichnung des berühmten Markenzeichens einer Stadt muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

(1) Die Marke wurde ununterbrochen für 3 Jahre ab dem Datum der Genehmigung der Registrierung verwendet;

(2) Die in der Marke angegebenen Waren (einschließlich Dienstleistungen, die gleichen nachstehend) werden in dieser Stadt hergestellt und betrieben;

(3) Der Markeninhaber zahlt in dieser Gemeinde Steuern;

(4) Die Marke hat eine hohe Glaubwürdigkeit und Anerkennung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen;

(5) Die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Umsatz, Gewinn und Marktanteil der durch das Warenzeichen gekennzeichneten Waren in den letzten drei Jahren stehen im Allgemeinen an der Spitze derselben Industrie in dieser Stadt;

(6) Die Qualität der durch das Warenzeichen gekennzeichneten Waren ist stabil;

(7) Der Markeninhaber hat Maßnahmen zur Nutzung, Verwaltung, zum Schutz und zur Bekanntmachung der gehaltenen Marke.

Artikel 6 Ein Markeninhaber, der die Anerkennung des berühmten Markenzeichens einer Stadt beantragt, muss der örtlichen Verwaltung für Industrie und Handel folgende Unterlagen vorlegen:

(1) das von der Kommunalverwaltung für Industrie und Gewerbe gedruckte ausgefüllte Antragsformular auf Akkreditierung;

(2) ein rechtsgültiges und gültiges Identitätszertifikat;

(3) Bescheinigungsdokumente der Markenregistrierung;

(4) Materialien über die Nutzung, Bekanntmachung, Verwaltung und den Schutz des ausschließlichen Rechts zur Nutzung der Marke für die in der Marke abgebildeten Waren in den letzten drei Jahren;

(5) Nachweis wichtiger Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Umsatz und Gewinn der durch das Warenzeichen gekennzeichneten Waren in den letzten drei Jahren;

(6) Nachweis der Rangfolge des Marktanteils der durch das Warenzeichen angegebenen Waren in derselben Branche in dieser Stadt;

(7) Nachweis der jeweiligen Beschaffenheit der im Warenzeichen abgebildeten Waren;

(8) Nachweis, dass der Markeninhaber in dieser Stadt in den letzten drei Jahren kontinuierlich Steuern gezahlt hat;

(9) Andere Materialien, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 dieser Maßnahmen erfüllt sind.

Die Bescheinigung nach Ziffer (5) des vorstehenden Absatzes muss von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellt werden, die Bescheinigung nach Ziffer (6) muss von der zuständigen Berufsgenossenschaft der Stadt ausgestellt werden, falls es keine einschlägige Berufsgenossenschaft gibt, der Antragsteller muss statistisches Untersuchungsmaterial herausgeben und die Methode und den Umfang der Erhebungsstatistik erläutern usw.

Das in Absatz (7) des ersten Absatzes dieses Artikels aufgeführte Zertifikat bezieht sich auf das Zertifikat, das von der Abteilung für Qualität und technische Überwachung auf oder über der kommunalen Ebene (einschließlich der kommunalen Ebene) für alle qualifizierten Qualitätsstichproben in den letzten drei Jahren ausgestellt wurde .

Die vom Antragsteller eingereichten Bewerbungsidentifikationsmaterialien müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht gefälscht sein.

Artikel 7 Nach Erhalt der Unterlagen zur Antragszertifizierung behandelt die Industrie- und Handelszweigverwaltung diese gemäß den folgenden Bestimmungen:

(1) Bei Vollständigkeit der Unterlagen ist innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Unterlagen schriftlich über die Abnahme zu entscheiden;

(2) Bei Unvollständigkeit der Unterlagen ist der Antragsteller innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu benachrichtigen, um innerhalb von 10 Tagen Korrekturen vorzunehmen; Wenn der Antragsteller aufgefordert wird, Ergänzungen und Korrekturen vorzunehmen, ist die Zeit, in der der Antragsteller alle ergänzenden Materialien einreicht, die Antragszeit. Unterlässt der Anmelder die Berichtigung innerhalb der Frist, so ergeht ein schriftlicher Unzulässigkeitsbescheid;

(3) Wenn es nicht in den Geltungsbereich der Annahme fällt, treffen Sie innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen eine schriftliche Entscheidung, die Bewerbung nicht anzunehmen;

(4) Alle Materialien innerhalb von 5 Werktagen ab Abnahme bei der Gemeindeverwaltung für Industrie und Gewerbe einreichen.

§ 8 Die Industrie- und Handelsverwaltung der Stadt veröffentlicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der von der Zweigstelle der Industrie- und Handelsverwaltung eingereichten Bewerbungsunterlagen eine Bekanntmachung über die Vorprüfung der berühmten Marken der Stadt auf der wichtigsten Nachrichtenmedien in dieser Stadt und bitten Verbraucher und andere relevante öffentliche Kommentare.

Bewerbungskennzeichen des Bewerbers sind von der Verwaltung für Industrie und Handel ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, sind diese vertraulich zu behandeln.

§ 9 Die Gemeindeverwaltung für Industrie und Gewerbe prüft die Echtheit der Bewerbungsunterlagen und stellt schriftliche Prüfungsurteile aus. Während des Überprüfungszeitraums werden die Meinungen relevanter Branchenbehörden, Branchenverbände, Verbraucherschutzorganisationen usw. eingeholt, gegebenenfalls können relevante Stellen mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragt werden.

Artikel 10 Innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Bekanntgabe der Vorprüfung der berühmten Marken der Stadt können der Antragsteller und andere Einheiten und Einzelpersonen Einwände gegen die Vorprüfungsgutachten der Stadtverwaltung für Industrie und Handel erheben. Die Magistratsabteilung für Industrie und Gewerbe gestattet dem Einspruchsführer bei der Prüfung die Tatsachen- und Begründungserläuterung und kann, wenn sie sich durch Ermittlungen und Prüfungen als ungeeignet herausstellt, unmittelbar über die Nichtanerkennung entscheiden und den Einspruchsführer schriftlich benachrichtigen ; , in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 11, 12, 13 und 14 dieser Maßnahmen.

Artikel 11 Die städtische Verwaltungsabteilung für Industrie und Handel richtet einen Sachverständigen-Überprüfungsmechanismus für berühmte Marken in der Stadt ein und organisiert Fachleute aus der städtischen Verwaltungsabteilung für Industrie und Handel, Qualitäts- und technische Überwachung, Industrie, Handel, Landwirtschaft, Statistik und Steuern und anderen verwandten Branchen sowie Fachleuten aus der Wirtschaft, Eine Überprüfungs-Expertendatenbank, die sich aus juristischen und wissenschaftlichen und technologischen Mitarbeitern zusammensetzt.

Bei jeder Anerkennung einer Stadt als berühmte Marke ermittelt die Stadtverwaltung für Industrie und Gewerbe die ungerade Zahl von mehr als 9 (einschließlich 9) aus der Bewertungsexpertendatenbank nach Kategorie und Eigenschaften der in der Marke abgebildeten Waren bilden einen Prüfungsausschuss Leiter des Ausschusses ist die Stadtverwaltung für Industrie und Gewerbe Zuständig für das Ressort Geschäftsführung.

Artikel 12 Der Prüfungsausschuss führt gemäß den in diesen Maßnahmen festgelegten Bedingungen eine objektive und faire Prüfung der Antragsunterlagen für berühmte Marken, der Prüfungsurteile der Kommunalverwaltung für Industrie und Handel und anderer Gutachten durch.

Über die vom Prüfungsausschuss geprüfte berühmte Marke wird von allen Mitgliedern in geheimer Abstimmung abgestimmt und von mehr als 2/3 der Mitglieder genehmigt.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen andere nicht mit der Prüfung und Abstimmung in ihrem Namen beauftragen.

Artikel 13 Mitglieder des Bewertungsausschusses und andere an der Bewertungs- und Identifizierungsarbeit beteiligte Mitarbeiter, die ein Interesse an dem Antragsteller haben und die unparteiische Bewertung und Identifizierung beeinträchtigen könnten, sollten abberufen werden.

Ist der Antragsteller oder Interessent der Ansicht, dass die Mitglieder des Bewertungsausschusses und andere an der Bewertungs- und Ermittlungsarbeit beteiligte Personen abberufen werden sollten, können sie eine schriftliche oder mündliche Eingabe bei der Kommunalverwaltung für Industrie und Gewerbe einreichen.

Artikel 14 Die städtische Verwaltungsabteilung für Industrie und Handel organisiert innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Bekanntmachung der vorläufigen Überprüfung eine Überprüfung und entscheidet über die Zulassung oder Ablehnung auf der Grundlage der Überprüfungsgutachten des Überprüfungsausschusses. Wird sie anerkannt, gibt sie das stadtbekannte Markenzeichen und die Plakette öffentlich bekannt und stellt sie dem Antragsteller aus; wird sie nicht anerkannt, begründet sie dies schriftlich gegenüber dem Antragsteller.

Wird die Marke als städtisch bekannte Marke anerkannt, belohnt die kommunale Volksregierung den Markeninhaber, und die konkreten Fördermaßnahmen sind von der Kommunalverwaltung für Industrie und Gewerbe im Zusammenwirken mit anderen zuständigen Stellen gesondert zu erarbeiten und durchzuführen angekündigt und umgesetzt, nachdem sie der städtischen Volksregierung zur Genehmigung vorgelegt wurden.

Artikel 15 Die Gültigkeitsdauer des berühmten Markenzeichens einer Stadt beträgt 3 Jahre.

Soll das bekannte Markenzeichen der Stadt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterhin anerkannt werden, ist ein Antrag 3 Monate vor Ablauf der Frist zu stellen, andernfalls kann eine Nachfrist von 3 Monaten gewährt werden.

Wird der Antrag auf Fortsetzung der Akkreditierung nach Ablauf der Nachfrist nicht gestellt, erlischt die Akkreditierung des berühmten Markenzeichens der Stadt automatisch und wird vom Magistrat für Industrie und Gewerbe bekannt gegeben.

Artikel 16 Keine Einheit oder Einzelperson darf die folgenden Handlungen im Zusammenhang mit dem berühmten Markenzeichen der Stadt vornehmen:

(1) Verwendung der Worte und Zeichen des „berühmten Warenzeichens der Stadt“ auf anderen Waren als denen, die durch das berühmte Warenzeichen der Stadt gekennzeichnet sind, sowie auf deren Verpackung, Dekoration, Bedienungsanleitung oder Werbung;

(2) Nutzung des Rufs der berühmten Marken der Stadt zur Herstellung gefälschter und schäbiger Waren und Schädigung der Interessen der Verbraucher;

(3) Fälschen, betrügerische Verwendung, Veränderung, Vervielfältigung, Verleih, Vermietung oder Verkauf der berühmten Markenzertifikate und Plaketten der Stadt;

(4) Verwendung der Wörter oder Zeichen der „berühmten Marke der Stadt“ in ihren Waren, Verpackungen, Dekorationen, Handbüchern, Werbungen, Ausstellungen und Displays ohne Genehmigung der städtischen Verwaltungsabteilung für Industrie und Handel;

(5) Andere Handlungen, die durch Gesetze und Vorschriften verboten sind.

Artikel 17 Wenn es als bekannte Marke in der Stadt anerkannt ist, beantragt eine Einheit oder Einzelperson ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Anerkennung die Eintragung desselben Wortes als Marke als Name und Name eines Unternehmens in der Stadt derselben Branche, wird die Registrierung von der Verwaltung für Industrie und Handel nicht genehmigt.

Artikel 18 Für Waren, die anders oder unähnlich zu denen sind, die in der berühmten Marke in der Stadt gezeigt werden, die Wörter, Grafiken, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionalen Zeichen, Farben und Kombinationen der oben genannten Elemente, die gleich oder ähnlich der berühmten sind Marke in der Stadt gilt als Wenn der Produktname, die Verpackung oder die Dekoration als nicht eingetragene Marke verwendet oder verwendet wird und bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu Missverständnissen führen kann, kann der Eigentümer oder Benutzer der berühmten Marke in der Stadt die gewerbliche und kommerzielle Genehmigung beantragen Verwaltungsabteilung, um es zu stoppen.

Artikel 19 Unter folgenden Umständen entzieht die Stadtverwaltung für Industrie und Handel dem berühmten Markenzeichen der Stadt den Titel und gibt bekannt:

(1) Die eingetragene Marke wird gesetzlich widerrufen oder gelöscht;

(2) Verlust der Bedingungen für die Identifizierung einer berühmten Marke in der Stadt innerhalb der Gültigkeitsdauer;

(3) Der Antragsteller hat betrogen und sich das berühmte Markenzeichen der Stadt verschafft, indem er die Zertifizierungsmaterialien gefälscht hat;

(4) Der Eigentümer des berühmten Warenzeichens der Stadt fälscht, verwendet, verändert, reproduziert, verleiht, vermietet oder verkauft das Zertifikat oder die Plakette des berühmten Warenzeichens der Stadt in betrügerischer Weise;

(5) Die durch die berühmten Markenzeichen der Stadt gekennzeichneten Waren haben innerhalb der Gültigkeitsdauer einen Qualitätsschaden und die sozialen Auswirkungen sind schlecht.

Artikel 20 Unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 16 (3) und Artikel 16 (1) und (4) dieser Maßnahmen, Fälschen, Verändern, Vervielfältigen, Verleihen, Vermieten und Verkaufen von Zertifikaten und Plaketten berühmter Markenzeichen, Logos oder unbefugter Städte Verwendung der berühmten Markenzeichen der Stadt, Plaketten oder Schilder, beschlagnahmt die Verwaltungsabteilung für Industrie und Handel die illegalen Gewinne und verhängt eine Geldstrafe von nicht weniger als 3.000 Yuan, aber nicht mehr als 30.000 Yuan.

§ 21 Wenn ein Mitarbeiter eines Verwaltungsorgans seine Pflichten vernachlässigt, seine Befugnisse missbraucht, sich zum persönlichen Vorteil missbraucht oder seine Pflichten bei der Identifizierung und dem Schutz berühmter Markenzeichen in der Stadt nicht erfüllt, ist seine Einheit, die zuständige Abteilung a höhere Ebene oder das Aufsichtsorgan untersucht die Verwaltungszuständigkeit nach Maßgabe des Gesetzes; werden Vermögensschäden verursacht, so sind sie nach Maßgabe des Gesetzes schadensersatzpflichtig; liegt eine Straftat vor, sind sie den Justizorganen zur Untersuchung vorzulegen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Gesetz.

§ 22 Weigert sich der Betroffene, den konkreten Verwaltungsakt der Industrie- und Handelsverwaltung anzunehmen, kann er nach Maßgabe des Gesetzes eine erneute Verwaltungsprüfung beantragen oder eine Verwaltungsklage erheben.

Artikel 23 Diese Maßnahmen treten am 5. Januar 2008 in Kraft.


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